Jahresbericht 2022

Fachwissenschaftliche Arbeit | 21 der Sicherheitsmodulanwendung beim Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) als Cloud-Variante, dem Notfallbetrieb im Offline-Modus von Cloud-Kassen und der nachträglichen Absicherung der Aufzeichnungen. In ihrer Stellungnahme zum BMF-Entwurf vom 3. August 2022 begrüßte die BStBK das Ziel, Rechtssicherheit für Anwender*innen zu schaffen. Die geplanten Änderungen werden dieses Vorhaben nach Auffassung der BStBK aufgrund der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe jedoch nicht erreichen. Vielmehr verursachen die im Entwurf vorgesehenen Regelungen in der Praxis weitere Rechtsunsicherheit und verstoßen gegen das Gebot der Technologieneutralität. Zudem könnte sich die ohnehin angespannte wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen durch den erneuten Investitionsbedarf in Kassensysteme noch weiter verschärfen. Die BStBK forderte daher das BMF auf, die Anpassungen des AEAO in wesentlichen Punkten zu ergänzen und nachzujustieren. Des Weiteren müssten u. a. die Anforderungen an die Dokumentation von Ausfallzeiten der TSE klargestellt werden. [ 10 ] – Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie Gegenüber dem BMJ nahm die BStBK am 4. April 2022 zum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiREG) Stellung. Hierin machte sie v. a. auf Problembereiche des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) aufmerksam. Mit dem DiRUG wird seit dem 1. August 2022 bei der Registrierung im Unternehmensregister vor der Übermittlung von Unterlagen eine Identitätsprüfung vorgeschaltet. Diese Prüfung berücksichtigt aber bisher nicht die spezifischen Anforderungen für den Fall, dass die Mandantschaft Steuerberater*innen als handelnde Berechtigte einbezieht. Zum Gesetzentwurf des DiRUG, durch das die EU-Digitalisierungsrichtlinie im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht in nationales Recht umgesetzt wurde, hat sich die BStBK bereits 2021 kritisch geäußert. Die BStBK betonte, dass durch eine Identifizierungspflicht auch für Steuerberater*innen ein immenser Mehraufwand entstehe, der mit Blick auf die Rolle des Berufsstands als Vertrauensinstanz unverhältnismäßig sei. Denn auch ohne Identifizierung garantiere der Einbezug des Berufsstands in die Offenlegung per se die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den nationalen Registern enthaltenen Urkunden und Informationen. Allenfalls könne der Berufsstand aus Sicht der BStBK über die Steuerberaterplattform identifiziert werden, die die BStBK zum 1. Januar 2023 als zentrales Authentifizierungs- und Identifizierungsmedium eingerichtet hat. [ 11 ] – Mehr Rechtssicherheit beim Umsatzsteuer Digitalpaket Die BStBK zeigte am 28. Januar 2022 in einer Eingabe an das BMF einige Praxisprobleme des Berufsstands im Zusammenhang mit den zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Neuregelungen rund um das Umsatzsteuer-Digitalpaket auf. Hierin bat sie um materiell- und verfahrensrechtliche Klärung zahlreicher offener Fragen. Klarstellungsbedarf aufseiten der Finanzverwaltung sieht die BStBK vor allem bei den fehlenden Regelungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) bzw. im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE). Ungeklärt ist aus Sicht des Berufsstands etwa die Frage, wann bei Fernverkäufen im Sinne des UStG eine Leistung als erbracht gilt. Zählt hier der Beginn der Warenbeförderung oder der Zeitpunkt, an dem die Ware beim Kunden angelangt ist? Fraglich sei zudem, ob

RkJQdWJsaXNoZXIy MTM5Mjg=