Jahresbericht 2023

14 | BStBK-Jahresbericht 2023 RECHT UND BERUFSRECHT [ 1 ] – Änderung des Vergütungsrechts der Steuerberater*innen Die 108. Bundeskammerversammlung hat im September 2023 verschiedene Vorschläge zu Änderungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) diskutiert und beschlossen. Aufgrund der aktuellen Kostensteigerungen und der hohen Inflationsrate sprachen sich die Delegierten insbesondere für eine zeitnahe lineare Gebührenerhöhung aus. Dabei sollen zunächst die Tabellen A bis D zur StBVV um mindestens 10 Prozent angehoben werden. Zudem soll konsequenterweise eine vergleichbare Erhöhung der gegenstandswertunabhängigen Gebühren erfolgen. Weiterhin setzten sich die Delegierten dafür ein, dass zukünftig eine regelmäßige automatische Anpassung der Tabellen sowie der gegenstandswertunabhängigen Gebühren erfolgen sollte. Angelehnt an die Forderungen der Anwaltschaft soll sich die Erhöhung dabei an den Entwicklungen des Nominallohnindexes orientieren. Neben der Gebührenerhöhung wurde auch ein von der BStBK ausgearbeiteter Vorschlag zur Einführung des Erfolgshonorars verabschiedet. Angelehnt an die bestehenden Regelungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sollen hierzu der bestehende § 9a StBerG angepasst und ein neuer § 4a StBVV eingeführt werden. Letztlich beschloss die 108. Bundeskammerversammlung verschiedene weitere materiell-rechtliche Änderungsvorschläge zur StBVV, darunter bspw. die Streichung des Schriftformerfordernisses bei der Gebührenrechnung in § 9 Abs. 1 StBVV. Die BStBK übermittelte sämtliche Vorschläge mit Schreiben vom 13. November 2023 an das BMF. [ 2 ] – Gesetzentwurf zur Neuregelung der Befugnis zur beschränkten und unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen Die Bundesregierung beschloss am 26. Juli 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Befugnis zur beschränkten und unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen. Ziel des Gesetzentwurfs ist insbesondere, das noch anhängige Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen der Vorbehaltsaufgaben auf dem Gebiet der Steuerberatung zu beenden. Nach Auffassung der BStBK stellte der Gesetzentwurf insgesamt einen gelungenen und konsistenten Regelungsvorschlag dar. Er trägt einerseits der Forderung der EU-Kommission Rechnung, die Anzahl der Ausnahmetatbestände in dem bisherigen § 4 StBerG zu reduzieren und die bestehenden Regelungen klarer und stringenter zu formulieren. Andererseits bildet er den bisherigen Befugnisrahmen zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen inhaltlich weitgehend ab, wobei einzelne Tatbestände in sachgerechter Weise zu einer Regelung zusammengefasst werden. Die BStBK kritisierte in ihrer Stellungnahme, dass die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen unter Anleitung eines Befugnisträgers oder Volljuristen zugelassen werden soll. Eine solche Ausweitung der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht auf die Tätigkeit einer sogenannten Tax Law Clinic beschränkt sein soll, ist gerade mit Blick auf das anhängige Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen der Regelung des § 4 StBerG kontraproduktiv, da diese insbesondere die Vielzahl der Ausnahmetatbestände in § 4 StBerG beanstandet hat.

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