Jahresbericht 2023

Fachwissenschaftliche Arbeit | 19 erarbeiten. Zudem hat die Arbeit der AFCA auch Einfluss auf die Nationalen Risikoanalysen, zukünftige FATF-Prüfungen und entsprechende Gesetzgebungsverfahren. [ 10 ] – Gesetz zur Stärkung der risikoorientierten Arbeitsweise der FIU Die BStBK nahm im Juli 2023 gegenüber dem BMF zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der risikoorientierten Arbeitsweise der FIU Stellung. Ziel des Entwurfes war es insbesondere, bei der FIU eine risikobasierte Prüfung und Analyse der Geldwäscheverdachtsmeldungen zu etablieren. Die BStBK hält eine stärkere Risikoorientierung zwar grundsätzlich für geeignet, um die abgegebenen Verdachtsmeldungen effizienter zu filtern und auszuwählen. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass die Prüfungsqualität nachlasse. Daher wies sie in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die steigende Zahl an Verdachtsmeldungen wirksamer mit automatisierten und effektiven Prüfprozessen bewältigt werden kann als lediglich durch gröbere Filter in Form des risikobasierten Prüfansatzes. Auch sollten die automatisierten Prüfprozesse dazu genutzt werden, um sicherzustellen, dass die FIU sämtliche eingehende Verdachtsmeldungen mit ausreichender Qualität und möglichst zeitnah prüfe. Zudem forderte die BStBK, dass der risikobasierte Ansatz bei der Analysetätigkeit der FIU und die Verdachtsmeldung der Verpflichteten miteinander gekoppelt werden. Denn es sei für die Verpflichteten nur schwer nachvollziehbar, wenn sie Verdachtstatsachen melden sollen, diese dann aber von der FIU automatisiert als nicht analyserelevant ausgesondert werden. Die BStBK regte daher an, meldepflichtige Sachverhalte im Fall der Geldwäscheverdachtsmeldung risikobasiert zu definieren. Das Gesetz ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. [ 11 ] – Kurzarbeitergeld: erleichterte Abschlussprüfungen und mehr Digitalisierung Zum 1. Januar 2023 traten einige Erleichterungen bei den Abschlussprüfungen des Kurzarbeitergeldes (KUG) in Kraft. Hierfür hatte sich die BStBK vorab im Schulterschluss mit dem DStV in zahlreichen Gesprächen mit der Bundesagentur für Arbeit und politischen Verantwortlichen eingesetzt. Für coronabedingte Kurzarbeit können seit Beginn des Jahres 2023 Prüfungen entfallen, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 Euro nicht überschreitet. Liegen in einem Betrieb mehrere Arbeitsausfälle z. B. in verschiedenen Betriebsabteilungen vor, wird jeder Arbeitsausfall für sich betrachtet, jeweils gesondert geprüft oder auch von der Prüfung ausgenommen. Für alle Unternehmen, die im Jahr 2022 bereits geprüft wurden, ändert sich allerdings nichts. Mit dem Inkrafttreten der Erleichterungen zum Jahresbeginn 2023 sind rückwirkende Änderungen der Prüfung ausgeschlossen. Die BStBK begrüßt das Einlenken der Politik als Schritt in die richtige Richtung. Angesichts der weiterhin hohen Arbeitsbelastung in den Kanzleien hätte sich der Berufsstand aber einen deutlich größeren Wurf gewünscht. Im Ergebnis bleibt die Erkenntnis: Für künftige Krisen muss das Instrument des Kurzarbeitergeldes besser ausgestaltet sein. Dazu gehört ganz besonders, eine praxistaugliche Vertretungsbefugnis für Steuerberater*innen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zu schaffen.

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