Jahresbericht 2023

Fachwissenschaftliche Arbeit | 21 [ 2 ] – Unternehmensteuerreform Am 29. September 2023 startete das Bundesfinanzministerium (BMF) mit seinen Expertendialogen zur Unternehmensteuerreform. Im Rahmen von zwei Kommissionen, an denen Vertreter*innen von Wissenschaft und Politik teilnehmen, sollen konkrete Vorschläge für praxisnahe und politisch umsetzbare Lösungen erarbeitet werden. Für die BStBK nimmt Präsidialmitglied Prof. Dr. Uwe Schramm an der Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ teil. Die Kommission soll Ansätze zur weiteren Vereinfachung und Entbürokratisierung der Unternehmensteuer sondieren, mögliche Verbesserungen für einen verlässlichen und planbaren Steuervollzug diskutieren und die internationale Entwicklung sowie sich hieraus ergebende Folgen und Chancen für das nationale Recht einbeziehen. Die zweite Kommission arbeitet an einer „Bürgernahen Einkommensteuer“. Hier liegt der Fokus auf den Chancen der Digitalisierung, einfachen umsetzbaren Regeln sowie dem Abbau von Steuererklärungsbürokratie. Die Arbeiten der beiden Kommissionen sollen Mitte des Jahres 2024 abgeschlossen werden. [ 3 ] – Zukunftsfinanzierungsgesetz Am 12. April 2023 legten BMF und Bundesjustizministerium (BMJ) gemeinsam den Gesetzentwurf zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen, kurz Zukunftsfinanzierungsgesetz, vor. Dieser sieht neben finanzmarktrechtlichen Anpassungen auch Änderungen im Gesellschaftsrecht und im Steuerrecht vor. So will die Politik insbesondere für Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie KMU den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtern. Die BStBK unterstützte in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2023 das Ziel, die notwendigen Zukunftsinvestitionen zu fördern und so auch die Attraktivität des Kapitalmarktes zu erhöhen. Daher begrüßte sie auch die Bemühungen, die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Aktie als Vermögensanlage zu verbessern. Allerdings kritisierte die BStBK, dass weder ein Freibetrag für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder Aktienfondsanteilen noch die Abschaffung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Aktienveräußerungsverluste im Gesetzentwurf berücksichtigt wurden, so wie es in einem vorherigen Eckpunktepapier vorgesehen war. Denn nach Auffassung der BStBK wäre beides hilfreich, um auch den persönlichen Vermögensaufbau und die Altersvorsorge zu fördern. Sie begrüßte die weitere Anhebung des Freibetrags für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen. Kritisch sah die BStBK jedoch die neuerdings vorgesehene Voraussetzung, nach der die Beteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Das mache eine Gewährung im Rahmen einer Entgeltumwandlung unmöglich. Am 10. Oktober 2023 nahm die BStBK gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags zum Regierungsentwurf Stellung. Im Gegensatz zum Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf vor, dass die Anhebung des Freibetrags für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen nur noch in bestimmten Fällen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Dabei sollen die steuerfreien geldwerten Vorteile nicht zu den Anschaffungskosten der Beteiligung gehören, wenn die Beteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich auf Dritte übertragen wurde. Die BStBK kritisierte, dass damit faktisch eine dreijährige Haltefrist eingeführt wird.

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