Jahresbericht 2023

Fachwissenschaftliche Arbeit | 23 zum 31. Oktober 2023 zugestimmt. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung im Falle einer beantragten Verlängerung wurde um drei Monate auf den 31. März 2024 verlängert. Werden diese Fristen nicht eingehalten, sollen Erinnerungsschreiben, Anhörungen und danach auch Rückforderungsbescheide von den Bewilligungsstellen folgen. Darüber hinaus adressierte die BStBK am 17. August 2023 eine Eingabe an das BMWK, um auf die zahlreichen Probleme des Berufsstands im Zuge der Erstellung der Schlussabrechnungen hinzuweisen. Die Bewilligungsstellen warteten zu einzelnen Fragen auf eine klare Weisung des Bundes. Außerdem würden sie mangels Anweisung auf eine Ermessungsausübung verzichten. Beides wirke sich nachteilig für die Antragsteller aus. Daraus resultierten Unsicherheiten in der Praxis, eine heterogene Beurteilung der unterschiedlichen Bewilligungsstellen sowie Haftungsrisiken für Steuerberater*innen, die nicht hinzunehmen seien. Die BStBK machte deutlich, dass die aktuelle Entwicklung kritisch sei und sich das BMWK nun nicht aus der Verantwortung nehmen dürfe. Zudem warb sie für eine bundeseinheitliche Lösung hinsichtlich der Fragen betreffend der Hinzufügung von neuen Fixkosten, Wahlrechtsänderung zur sogenannten Ein-Zwölftel-Regelung, verschiedener Aspekte bei Verbundunternehmen, nachträglicher Änderung eines angelegten Organisationsprofils u. a. m. [ 6 ] – Offenlegung Jahresabschlüsse Am 22. Dezember 2023 gaben das Bundesamt für Justiz (BfJ) und das BMJ bekannt, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Die BStBK forderte bereits in ihrer Eingabe vom 27. November 2023 sowie diversen Gesprächen gegenüber dem BMJ und BfJ, dass auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2022 mindestens bis Ende April 2024 verzichtet wird. Die intensiven Bemühungen der BStBK waren letztlich erfolgreich. [ 7 ] – Mindeststeuer Im Dezember 2022 verabschiedete die EU eine Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, die bis Ende 2023 in das deutsche Gesetz umgesetzt werden musste. Mitte März legte das BMF einen ersten Diskussionsentwurf vor, hierzu nahm die BStBK am 21. April 2023 Stellung. Da die BStBK den Zeitplan für zu ambitioniert hält, forderte sie, dass in der Anfangsphase vorkommende Fehler nachsichtig behandelt und Sanktionen entweder ganz ausgesetzt oder nur mild ausgestaltet werden sollten. Die BStBK forderte, vorgeschlagene Vereinfachungsmöglichkeiten, sogenannte safe harbours, konsequent umzusetzen, um Unternehmen und Finanzverwaltung nicht zu überlasten. Strafrechtliche Folgen sollten zudem unterbleiben, wenn erst im Nachhinein klar wird, dass zu Beginn noch offene Fragen zwar falsch beantwortet wurden, eine Entscheidung aber für erforderliche Berechnungen oder die Steuererklärung nötig war.

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