Jahresbericht 2023

24 | BStBK-Jahresbericht 2023 Am 10. Juli 2023 wurde dann der Referentenentwurf zur Umsetzung der nationalen Mindeststeuer veröffentlicht. Hierzu nahm die BStBK am 21. Juli 2023 Stellung. Obwohl der Referentenentwurf bereits wichtige – von der BStBK geforderte – Änderungen gegenüber dem Diskussionsentwurf vorsah, blieben die Änderungen in dem Referentenentwurf nach Auffassung der BStBK insgesamt gegenüber dem Diskussionsentwurf deutlich unter ihrem Verbesserungspotenzial. Insbesondere sah der Referentenentwurf kaum Vereinfachungsregelungen für die Unternehmen vor. Stattdessen ist das Mindeststeuergesetz weiterhin sehr komplex und wurde gerade nicht an die bestehenden steuerrechtlichen Begrifflichkeiten angeglichen. Anfang Oktober legte die Bundesregierung ihren Regierungsentwurf vor, zu welchem die BStBK am 13. Oktober 2023 Stellung nahm. Sie begrüßte grundsätzlich die weiteren Konkretisierungen und Klarstellungen gegenüber dem Referentenentwurf. Diese sind jedoch aus ihrer Sicht nicht ausreichend. Es fehlen umfangreiche Wahlrechte und Beispiele. Hier gelte es, dringend nachzujustieren, wolle man Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen vermeiden. Darüber hinaus kritisierte die BStBK, dass die international abgestimmten Vereinfachungsregelungen noch nicht im Regierungsentwurf verankert sind. Dies erschwere es den Unternehmen, ihre Prozesse für die Umsetzung des Mindeststeuergesetzes im kommenden Jahr aufzusetzen. Zudem bestehe Unklarheit darüber, wie mit zukünftigen Vereinfachungen umzugehen ist, die auf internationaler Ebene noch abgestimmt werden. In diesem Zusammenhang machte die BStBK deutlich, dass der Anspruch des Gesetzgebers sein sollte, anwenderfreundliche, nicht fehleranfällige und widerspruchsfreie Gesetze zu verabschieden. Neben dem Mindeststeuergesetz sieht der Regierungsentwurf weitere Begleitmaßnahmen vor: Insbesondere die bereits seit Längerem von der BStBK geforderte Herabsetzung des Hinzurechnungssteuersatzes von 25 Prozent auf 15 Prozent führt zu erheblichen Entlastungen bei den Unternehmen. Das begrüße die BStBK. Jedoch wurde gegenüber dem Referentenentwurf die Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen sowie die Abschaffung der Lizenzschranke aus dem Regierungsentwurf gestrichen. Am 10. November 2023 wurde der Gesetzentwurf vom Bundestag und am 15. Dezember 2023 vom Bundesrat beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 27. Dezember 2023. Die Regelungen gelten erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen. [ 8 ] – Grundsteuer Der Berufsstand war bei der Umsetzung der Grundsteuerreform stark eingebunden. Bis zum 31. Januar 2023 konnte die Feststellungserklärung eingereicht werden – bis auf Bayern hatten alle Bundesländer an diesem Stichtag festgehalten. Die kurze Abgabefrist von 4 bzw. später 6 Monaten hatte die BStBK von Anfang an stark kritisiert und sich mehrfach für Fristverlängerungen eingesetzt. Ebenso hat sich die BStBK für diverse Verfahrenserleichterungen eingesetzt, bspw. dass die Feststellungsbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehen sollten. Nach Ablauf der Frist wollte die BStBK wissen, wie die Situation in den Kanzleien ist und mit welchem weiteren Arbeitsaufkommen bei der Grundsteuer zukünftig gerechnet wird. Am 1. Februar 2023 startete sie daher eine Umfrage im Berufsstand, an der sich über 6.000 Berufsträger*innen beteiligten. Circa 70 Prozent der Befragten gaben an, nicht alle Feststellungserklärungen bis zum 31. Januar einge-

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