Jahresbericht 2023

Fachwissenschaftliche Arbeit | 25 reicht zu haben. Aus diesem Personenkreis haben ca. 30 Prozent weniger als 70 Prozent der zu bearbeitenden Erklärungen eingereicht. Gründe hierfür waren: die mangelnde Zuarbeit der Mandantschaft, zu späte Beauftragung, geringe Kanzleikapazitäten, fehlerhafte Informationsschreiben und unkooperatives Verhalten der Finanzverwaltung. 85 Prozent der Befragten gaben an, die meisten Erklärungen für Privatpersonen abgegeben zu haben, 12 Prozent für Unternehmen und 5 Prozent für Land- und Forstwirtschaft. Mehr als 20 Prozent der Befragten hatten mit Softwareproblemen (ELSTER und Fachsoftware) zu kämpfen. Daneben stellten bspw. fehlende Datengrundlagen, die Zuordnung der Nutzungsarten bei Land- und Forstwirtschaft die größten Hindernisse dar. 90 Prozent der Befragten legen vorsorglich bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten Einsprüche ein. Davon über 60 Prozent wegen eventueller Verfassungswidrigkeit und 30 Prozent wegen falscher Bescheide. [ 9 ] – Elektronische Rechnungsstellungs- und Meldesysteme – obligatorische E-Rechnung Mit dem Ziel, das Mehrwertsteuersystem an das digitale Zeitalter anzupassen und widerstandsfähiger gegen Betrug zu machen, veröffentlichte die EU-Kommission Ende 2022 ihren Entwurf für den Maßnahmenkatalog „VAT in the digital age“ (ViDA). In den nächsten Jahren müssen die Mitgliedstaaten digitale Meldesysteme einrichten bzw. bereits implementierte Systeme an den EU-weiten Meldestandard anpassen. Geplant ist ein verpflichtendes digitales Echtzeit-Meldesystem für innergemeinschaftliche Umsätze ab dem 1. Januar 2028, das auf Grundlage einer elektronischen Rechnungsstellung eingeführt wird. Rechnungen in Papierform dürfen dann bspw. nur noch für Lieferungen ausgestellt werden, die nicht den digitalen Meldepflichten unterliegen. Neu ist ebenfalls, dass die Übermittlung elektronischer Rechnungen zwischen Unternehmen künftig nicht mehr von der Zustimmung des Leistungsempfängers abhängig ist. Die BStBK begrüßte in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2023 grundsätzlich die Initiative der EU-Kommission, eine digitale Meldepflicht für innergemeinschaftliche Umsätze auf Grundlage der elektronischen Rechnungsstellung einzuführen. Der Harmonisierungsvorschlag ist für die Praxis der Unternehmen und deren Berater von großer Bedeutung, da er neben der Betrugsbekämpfung auch erhebliches Potenzial zur Digitalisierung und Automatisierung der Rechnungsstellungsprozesse beinhaltet. Es ist zu begrüßen, dass mit der CEN-Norm 16931 auf einen europaweit erprobten technischen Standard abgestellt wird. Die Implementierung eines dezentralen Modells erscheint insoweit vorteilhaft, als die Fehleranfälligkeit reduziert und der Rechnungsstellungsprozess beschleunigt werden kann. Gleichwohl erkannte die BStBK noch wesentlichen Anpassungsbedarf. Dies betrifft insbesondere die Verlängerung der Fristen für die Ausstellung der Rechnung und daran anknüpfende Meldeverpflichtungen sowie die Rechnungspflichtangaben. Zudem wies die BStBK darauf hin, dass es an einheitlichen Rahmenbedingungen für die technische Infrastruktur und die Übertragungswege fehle. Im Einzelnen monierte sie u. a. die Kurzfristigkeit bei der Zwei-­ Tages-Frist für die Ausstellung der Rechnung und der Einzeltransaktionsbezogenen Meldeverpflichtung. Sie vermisst die Festlegung auf ein Übertragungsnetzwerk und Erleichterungen für KMU. Mitte April legte das Bundesfinanzministerium sodann einen Diskussionsvorschlag für die nationale Einführung einer obligatorischen E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze vor. Ziel ist es, Mehrwertsteuerbetrug zu vermeiden und sowohl die

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