Jahresbericht 2023

Fachwissenschaftliche Arbeit | 27 der Finanzwirtschaft sowie von großen Unternehmen. Da hierbei zum Teil auch auf die gesamte Lieferkette abgestellt wird, kann sie letztlich auch auf andere Unternehmen unabhängig von deren Größe, Rechtsform und Kapitalmarktnutzung ausstrahlen (sogenannter Trickle-Down-Effekt). Zu nennen wären beispielsweise das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) mit einer deutlich ausgeweiteten Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht verpflichtend für alle großen Kapitalgesellschaften. Diese Pflicht zum Bericht teilweise redundanter Informationen betrifft somit auch KMU und den Berufsstand der Steuerberater. Die BStBK nahm am 9. Januar 2023 gegenüber dem BMJ und am 6. Juli 2023 gegenüber der EU-Kommission zum Entwurf einer Delegierten Verordnung bzgl. der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Stellung. Am 31. Juli 2023 hat die EU-Kommission den delegierten Rechtsakt zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht, der durch die im Dezember 2022 verabschiedete Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) notwendig wurde. Die verabschiedeten zwölf ESRS-Standards konkretisieren nun die zukünftige Struktur und den Inhalt der Berichterstattung. Die Standards wurden im August 2023 dem Europäischen Parlament und Rat zur Prüfung formell übermittelt. Eine Resolution, die eine Abschwächung der ESRS forderte, ist am 18. Oktober 2023 im Europäischen Parlament gescheitert. Die Mehrheit der Parlamentarier sprach sich für die Einführung der ESRS aus. Am 22. Dezember 2023 wurde der delegierte Rechtsakt zum sogenannten Set 1 der ESRS im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Bis zum 6. Juli 2024 ist die CSRD in nationales Recht zu transformieren. [ 11 ] – Betriebsausgabenabzugsverbot bei Besteuerungsinkongruenzen Die BStBK nahm am 10. August 2023 zum Entwurf eines BMF-Schreibens zum Betriebsausgabenabzugsverbot bei Besteuerungsinkongruenzen Stellung. Ziel des Schreibens ist es, offene Fragen bei der Umsetzung der sehr komplexen Norm im Einkommensteuergesetz zu klären. Das Betriebsausgabenabzugsverbot sieht vor, dass Aufwendungen in Deutschland nicht zum Abzug von der steuerlichen Bemessungsgrundlage zugelassen werden, entweder wenn die Erträge im Ausland nicht besteuert werden oder wenn die Aufwendungen auch in einem anderen Staat zum Abzug zugelassen sind. Darüber hinaus sind die Aufwendungen nicht zum Abzug in Deutschland zugelassen, wenn im Ausland einer der vorgenannten Effekte entsteht und dieser über eine Zahlung nach Deutschland verlagert wird. Die BStBK begrüßte den Entwurf, da dieser wichtige Ausführungen und Anwendungsbeispiele enthält. Dennoch blieben nach Auffassung der BStBK zentrale Fragen unbeantwortet und viele Begriffe undefiniert. Zudem werfe das Schreiben neue Fragen auf und stehe teilweise nicht im Einklang mit der Gesetzesbegründung. Hervorzuheben sei dabei insbesondere, dass nach dem Entwurfsschreiben die Anwendung eines ausländischen Missbrauchsabwehrsystems als zusätzlicher Abzug von Aufwendungen im Ausland angesehen wird und damit der Betriebsausgabenabzug in Deutschland versagt wird. Das kritisierte die BStBK und forderte weitere Klarstellung. Letztlich ließen sich die größten Unklarheiten, die das Betriebsausgabenabzugsverbot aufweist, jedoch nur durch eine umfassende Gesetzesänderung beheben.

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