Jahresbericht 2023

Europa | 39 in der die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltung geregelt sind. Denn diese Pflichten bauen nach Auffassung der BStBK nur unnötige Bürokratie auf, ohne einen Mehrwert zu schaffen. Außerdem forderte die BStBK, die Prüfung einer Briefkastenfirma (Unshell) auf die allertypischsten Fälle zu beschränken und die Verhältnismäßigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) zu überprüfen. Auch seien die Berichtspflichten bei der Bekämpfung von Geldwäsche auf den Prüfstand zu stellen. [ 3 ] – HOT-Entlastungspaket für Unternehmen Im Jahr 2023 schlug die EU-Kommission ein Entlastungspaket für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor. So sollen KMU die Unterstützung erhalten, die sie dringend für grenzüberschreitende Tätigkeiten benötigen. Als ein Teil des Pakets ist die Initiative „HOT“, kurz für Head Office Tax System, geplant. Hierzu legte die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag vor, nach dem entsprechende Unternehmen die Möglichkeit erhalten, ihre Betriebsstätteneinkünfte im Ausland nach den gleichen steuerlichen Vorschriften zu ermitteln wie für ihren Hauptsitz. Damit soll eine sogenannte hauptsitzbasierte Besteuerung eingeführt werden. Die BStBK nahm am 18. Dezember 2023 zu dem Richtlinienvorschlag Stellung und begrüßte die Initiative der EU. An einigen Stellen sah sie aber noch Nachbesserungsbedarf: So kritisierte die BStBK den engen Anwendungsbereich der Richtlinie und forderte, diesen auch auf KMU mit Tochtergesellschaften auszuweiten. Denn aktuell sollen nur KMU die hauptsitzbasierte Besteuerung nutzen dürfen, die ausschließlich über Betriebsstätten im Inland und in anderen Mitgliedstaaten tätig sind. Darüber hinaus sieht der Richtlinienvorschlag aktuell keine Anwendung für GbRs vor. Dies kritisierte die BStBK, da gerade Kleinstunternehmen häufig in dieser Rechtsform tätig sind und nicht gegenüber anderen Personengesellschaftsformen benachteiligt werden sollten. Ein weiterer Kritikpunkt der BStBK: Laut dem vorgelegten Richtlinienvorschlag dürfen die ausländischen Betriebsstätten der KMU nicht erheblich mehr Umsatz erzielen als der Hauptsitz. Jedoch erleiden KMU vor allem in der Anfangsphase der Gründung einer Gesellschaft häufig Verluste in ihrem Hauptsitzstaat. Nach Auffassung der BStBK sollte hier dringend nachjustiert werden. Die BStBK verfolgt das weitere Verfahren genau und setzt sich auf EU-Ebene für die Belange des Berufsstands ein. [ 4 ] – EU-Vorschlag zur gemeinsamen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage Die EU-Kommission sieht die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft durch eine fehlende gemeinsame Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage beeinträchtigt. Dies verzerrt Investitions- und Finanzierungsentscheidungen und führt zu höheren Befolgungskosten für in der EU tätige Unternehmen. Außerdem führen die Diskrepanzen zwischen den verschiedenen nationalen Steuersystemen zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der EU, einer erhöhten Rechtsunsicherheit und einem hohen bürokratischen Aufwand. Um dem entgegenzuwirken, veröffentlichte die EU-Kommission am 12. September 2023 den Vorschlag „Business in Europe: Framework for Income Taxation“, kurz BEFIT. Ziel ist es, ein neues, einheitliches Regelwerk zur Berechnung einer europäischen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage für bestimmte Unternehmensgruppen festzulegen. Hierzu führte die Kommission eine öffentliche Konsultation durch, um Meinungen zu dem Richtlinienvorschlag BEFIT einzuholen.

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