Jahresbericht 2023

Europa | 41 möglicherweise Verbündete zu gewinnen. Die Ergebnisse fließen auch in zukünftige Debatten zur Regulierung von steuerberatenden Berufen auf EU-Ebene ein. [ 7 ] – DAC 8 Mit dem Richtlinienvorschlag über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf Kryptowerte, kurz DAC 8, will die EU-Kommission Berichtspflichten für Anbieter*innen von Krypto-­ Dienstleistungen über Transaktionen von in der EU ansässigen Kunden einführen und den Informationsaustausch auf Transaktionen mit Kryptowerten ausweiten. Der Vorschlag zielt darauf ab, mehr Steuertransparenz in Bezug auf Kryptowerte zu schaffen und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Die BStBK begrüßte zwar das übergeordnete Ziel, kritisierte aber in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2023 v. a. die festgelegten Mindestsanktionen für Verstöße gegen die verschiedenen Melde- und Mitwirkungspflichten. Denn die EU-Kommission wollte verpflichtende Mindeststrafen im Sinne einer Ordnungswidrigkeit für bestimmte Versäumnisse der Meldepflichten einführen, die teilweise weit über den Strafrahmen in Deutschland hinausgehen. Der Sanktionsrahmen würde sich in einem Fall verfünfzigfachen. Das lehnte die BStBK entschieden ab. Betroffen wären auch die Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nach DAC 6 und die Abgabe der länderbezogenen Berichte. Die BStBK forderte, Steuerberater*innen und andere Intermediäre von den Mindeststrafen auszunehmen. Die Richtlinie wurde ohne den angehobenen Sanktionsrahmen im Ministerrat am 16. Mai 2023 beschlossen. [ 8 ] – Vereinfachtes Quellensteuerverfahren Unter der vielversprechenden Abkürzung „FASTER“ veröffentlichte die EU-Kommission am 19. Juni 2023 den Richtlinienvorschlag für ein EU-weites Quellensteuerverfahren. So sollen schnellere und sicherere Verfahren bereitgestellt werden, um Anleger*innen von überschüssiger Quellensteuer zu befreien. Die BStBK nahm am 18. September 2023 an der Konsultation teil und begrüßte, dass so grenzüberschreitende Investitionen gefördert und die Besteuerung vereinfacht wird. Konkret geht es bei dem Vorschlag um die Behandlung von Dividenden aus Aktien und Zinsen auf börsennotierte und -gehandelte Wertpapiere. Grundsätzlich kann die im Quellenstaat entrichtete überschüssige Steuer Anleger*innen erstattet werden. Eine Erstattung zu erhalten, ist derzeit insbesondere für Kleinanleger*innen häufig zu schwierig, meist sehr zeitaufwendig und teilweise auch kostenpflichtig. Das könnte durch ein EUweit einheitliches Quellensteuerverfahren deutlich erleichtert werden. Die EU-Kommission schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten sich verpflichten, Rückforderungen von Quellensteuern über ein sogenanntes Schnellerstattungssystem abzuwickeln, in dem die Rückzahlung spätestens nach 50 Tagen erfolgt. Alternativ können die Mitgliedstaaten ein System der Steuererleichterung an der Quelle einführen. Möglich ist zudem, eine Kombination aus beiden Systemen zu wählen. In diesem Zusammenhang sei die Einführung einer EU-weiten digitalen Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit der Anleger*innen vorgesehen, die von den Staaten innerhalb eines Werktages nach Antragstellung ausgestellt werden soll. Die Durchführung der Rückerstattung soll über bestimmte zertifizierte Finanzintermediäre erfolgen,

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