Jahresbericht 2021

18 | BStBK-Jahresbericht 2021 sondern gerade auch für KMU, die den zentralen Mandantenstamm des Berufsstands ausmachen. Es gelte, die Prüfung an den spezifischen Bedürfnissen der KMU zu orientieren. Zudem müssten durch angepasste verfahrensrechtliche Regelungen die Prüfungen für Betriebe jeglicher Größenordnung erleichtert werden. Die BStBK schlug zudem ein freiwilliges Antragsverfahren zum Erhalt von Prüfungserleichterungen vor, das unter gewissen Voraussetzungen Rechtssicherheit für den Einsatz eines Tax Compliance Management Systems schaffen soll. Dafür macht sich die BStBK auch im Jahr 2022 stark. Ziel ist es, die Interessen des Berufsstands als zentrale Akteure der Betriebsprüfung zu wahren und die Reform aktiv mitzugestalten. [ 8 ] – Modernisierung des Personengesellschaftsrechts Die Bundesregierung brachte mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eine umfassende Reform auf den Weg. Der Gesetzgeber plant mit grundlegenden Änderungen, das Personengesellschaftsrecht an aktuelle Rechtsprechung und an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens anzupassen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die BStBK begrüßte den Gesetzentwurf in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2021 weitgehend. Sie befürwortete insbesondere die Pläne, für alle Freien Berufe eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die Rechtsformen der handelsrechtlichen Personengesellschaften zu wählen, sofern das jeweilige Berufsrecht dies zulässt. Damit wird die bereits jetzt nach dem Steuerberatungsgesetz bestehende Möglichkeit, eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft zu gründen, auch gesellschaftsrechtlich per Gesetz abgesichert. Zudem befürwortete die BStBK grundsätzlich das im Gesetzentwurf vorgesehene öffentliche Register für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Durch die damit verbundene Transparenz schafft der Gesetzgeber für den Rechtsverkehr deutlich mehr Rechtssicherheit. Nach Ansicht der BStBK sollte die Eintragung in das Gesellschaftsregister jedoch allein auf freiwilliger Basis erfolgen. Daher kritisierte sie, dass trotz grundsätzlicher Freiwilligkeit in bestimmten Fällen, bspw. bei dem Erwerb von Grundstücksrechten bzw. Umwandlungen, ein faktischer Eintragungszwang besteht. Die BStBK begrüßte ausdrücklich, dass nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung keine steuerlichen Folgewirkungen beabsichtigt sind. Dennoch machte sie in ihrer Stellungnahme u. a. auf steuerrechtliche Risiken und etwaige Auswirkungen aufmerksam, die aus der Abkehr vom Gesamthandsprinzip resultieren. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten die betroffenen Normen des Steuerrechts im Gleichlauf zu den zivilrechtlichen Änderungen angepasst werden. Die Fragen nach steuerrechtlichen Folgewirkungen des MoPeG sollten laut BStBK zeitnah und keinesfalls erst im Rahmen der späteren Rechtsanwendung geklärt werden. [ 9 ] – Modernisierung der Körperschaftsteuer Um den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken, brachte die Bundesregierung 2021 eine Reform der Körperschaftsteuer auf den Weg. Kernstück des Körperschaftsteuermodernisierungsgesetzes ist eine neue Option für Personengesellschaften, wonach sie sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen können.

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